Auch bei den Sozialzielen handelt es sich um wegleitende Bestimmungen, die für den Frühbereich Geltung haben: «1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.»
Diese Sozialziele setzen verbindliche Leitplanken für die Rechtsetzung in der schweizerischen Sozialpolitik.